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   Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-220/13 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-220/13 P (https://dejure.org/2014,4495)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - C-220/13 P (https://dejure.org/2014,4495)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - C-220/13 P (https://dejure.org/2014,4495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nikolaou / Cour des Comptes

    Rechtsmittel - Beschluss 99/50 des Rechnungshofs - Voruntersuchung - Interne Untersuchung durch das OLAF - Unschuldsvermutung - Loyale Zusammenarbeit - Zuständigkeit des Gerichts

  • EU-Kommission

    Nikolaou / Cour des Comptes

    Rechtsmittel - Beschluss 99/50 des Rechnungshofs - Voruntersuchung - Interne Untersuchung durch das OLAF - Unschuldsvermutung - Loyale Zusammenarbeit - Zuständigkeit des Gerichts“

  • Wolters Kluwer

    Interne Untersuchungen zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zu Lasten finanzieller Gemeinschaftsinteressen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interne Untersuchungen zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zu Lasten finanzieller Gemeinschaftsinteressen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel einer ehemaligen Beamtin des Rechnungshofes gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BezVG Britischer Sektor von Berlin, 22.01.1951 - V 99/50

    Außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Ausbildung eines über 25 Jahre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-220/13
    Der Beschluss 99/50 des Rechnungshofs vom 16. Dezember 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften bestimmt in seinem Art. 2:.

    Art. 4 Unterabs. 1 des Beschlusses 99/50 sieht vor:.

    Außerdem bat der Generalsekretär das OLAF um Mitteilung, ob die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 4 des Beschlusses 99/50 vom Bestehen einer sie betreffenden Untersuchung zu unterrichten sei.

    Dieses Organ habe nämlich, indem es die Akte mit den ersten gesammelten Informationen an das OLAF übermittelt habe, bevor es die Rechtsmittelführerin angehört habe, weder gegen die Erfordernisse aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 des Beschlusses 99/50 verstoßen noch die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt oder gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen.

    Außerdem habe das Gericht auch einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Unterabs. 2 des Beschlusses 99/50 in Verbindung mit seinem Art. 4 Unterabs. 1 begangen, indem es entschieden habe, dass die bloße Mitteilung des Bestehens einer vom OLAF geführten internen Untersuchung an die Rechtsmittelführerin hinreichend und es daher nicht erforderlich gewesen sei, sie von der Voruntersuchung durch den Rechnungshof zu unterrichten.

    Ebenso habe das Gericht keinen Fehler bei der Auslegung von Art. 2 Unterabs. 2 des Beschlusses 99/50 begangen, da diese Bestimmung nicht dazu verpflichte, die Einleitung einer Voruntersuchung der Person mitzuteilen, die der Unregelmäßigkeiten verdächtigt werde, sondern bloß verlange, dass der Generalsekretär die im Rahmen einer solchen Untersuchung gesammelten Informationen unverzüglich an das OLAF übermittle.

    B - Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union und den Beschluss 99/50.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Unterabs. 2 des Beschlusses 99/50 in Verbindung mit seinem Art. 4 Unterabs. 1 begangen, da es entschieden habe, dass die bloße Mitteilung des Bestehens einer vom OLAF geführten internen Untersuchung an die Rechtsmittelführerin hinreichend gewesen sei und es daher nicht erforderlich gewesen sei, sie von der Voruntersuchung durch den Rechnungshof zu unterrichten.

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist das Gericht meines Erachtens in den Rn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 4 des Beschlusses 99/50 den Rechnungshof weder verpflichtet, der Rechtsmittelführerin den Inhalt der nach Art. 2 dieses Beschlusses angelegten Akte über die Voruntersuchung bekannt zu geben, noch sie vor der Übermittlung dieser Akte an das OLAF anzuhören.

    Nach Art. 2 Unterabs. 2 des Beschlusses 99/50 obliegt dem Generalsekretär die Verpflichtung, dem OLAF unverzüglich jeden faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten vermuten lässt, zu übermitteln und, unbeschadet interner Untersuchungen des OLAF, eine Voruntersuchung durchzuführen.

    Da die Voruntersuchung nicht die Aufgabe hat, zur Annahme von Schlüssen über die fragliche Person zu führen, hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die sich aus Art. 4 Unterabs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 ergebende Verpflichtung nicht die Handlungen des Generalsekretärs im Rahmen von Art. 2 dieses Beschlusses betrifft.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Unterabs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 - soweit man davon ausgehen kann, dass diese Bestimmung sowohl die interne Untersuchung als auch die Voruntersuchung betrifft - die Regel, nach der die Person, gegen die Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten erhoben werden, rasch von der Möglichkeit ihrer persönlichen Betroffenheit zu unterrichten ist, eine wesentliche Einschränkung enthält, nämlich dass diese Information erfolgt, "sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt".

    Diese Mitteilungen entsprechen den Erfordernissen von Art. 4 Unterabs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50, da sie den Grundsatz einer raschen Unterrichtung der betroffenen Person mit dem Erfordernis, die Effizienz der Untersuchung sicherzustellen, in Einklang bringen.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-220/13
    15 - Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission (C-221/10 P, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.02.2013 - T-241/09

    Nikolaou / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-220/13
    2 - T-241/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
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